§1 Allgemeine Bestimmungen – Geltungsbereich
Lieferungen und Leistungen von EXCLUSIVE NETWORKS erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen des Bestellers die Bestellung vorbehaltlos ausführen.
§2 Vertragsschluss
Jeder Vertrag mit uns kommt ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustande. Willenserklärungen von uns sind nur dann verbindlich, wenn Sie von einer durch die Geschäftsführung hierzu bevollmächtigten Person unterschrieben sind. Andere Erklärungen binden uns nicht, soweit sie nicht von einer vertretungsberechtigten Person genehmigt werden. Personen, die zu schriftlichen Erklärungen bevollmächtigt sind, sind ausdrücklich nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabsprachen zu treffen, die unseren AGB widersprechen. Eine(n) Bestellung/Auftrag des Kunden kann EXCLUSIVE NETWORKS innerhalb von zwei Wochen durch schriftliche Bestätigung oder Auslieferung annehmen. Vorhergehende Erklärungen seitens EXCLUSIVE NETWORKS gelten als Aufforderung an den Kunden, ein Vertragsangebot abzugeben. Für die Beschaffenheit der Leistungen/Waren sind stets die in der Auftragsbestätigung von EXCLUSIVE NETWORKS angegebenen Daten maßgeblich.
§3 Lieferungen, Leistungsinhalt und Liefervertrag
Die dem Besteller übermittelten Lieferdaten stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von EXCLUSIVE NETWORKS. Bei Wegfall unserer Selbstbelieferungsquelle sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Lieferanten einzudecken, sondern die verfügbaren Waren zu versenden. Verbindliche Lieferfristen bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Sie beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Kunden, außer es stehen noch Angaben des Kunden aus, die zur Vertragserfüllung notwendig sind, dann beginnt sie mit dem Erhalt dieser Angaben durch EXCLUSIVE NETWORKS. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Bestellers voraus. Kommt der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder kommt er in Annahmeverzug, ist er verpflichtet, uns Mehraufwendungen zu ersetzen. Die Gefahr einer Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Fall auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, geänderte oder angepasste Produkte zu liefern. Diese Änderung oder Anpassung muss für den Kunden zumutbar sein. Das Recht auf Teillieferung und Teilrechnungen behalten wir uns vor, außer es läuft dem objektiven Interesse des Kunden entgegen und uns wird dieses mitgeteilt. Lieferverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben wie höhere Gewalt, veränderte behördliche Genehmigungs- und Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe verschieben die Liefer-/Leistungstermine um die Dauer der Beeinträchtigung. EXCLUSIVE NETWORKS kommt nur nach schriftlicher Mahnung in Verzug. Nach Zugang der Mahnung steht uns eine Nachfrist von 14 Tagen zur Lieferung zu. Eine zu kurz gesetzte Frist setzt die Zwei-Wochenfrist in Gang. Bei einer durch uns zu vertretenden Verzögerung der Leistung hat der Kunde ein Rücktrittsrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Nachfrist muss uns schriftlich gesetzt werden und mindestens zwei Wochen betragen. Eine zu kurz gesetzte Frist setzt die Zwei-Wochenfrist in Gang. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von EXCLUSIVE NETWORKS beruhen.
§4 Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt in der Regel ab Sitz oder Lager der EXCLUSIVE NETWORKS. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bzw. Empfängers, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber bzw. Empfänger über, sobald die Ware das Lager der EXCLUSIVE NETWORKS verlässt. Die Festlegung der Versandform, des Versandunternehmens und eventueller Versicherungswerte der Sendung behält sich die EXCLUSIVE NETWORKS vor. Besondere, vom Auftraggeber bzw. Empfänger gewünschte Versandformen, Arten und Versicherungswerte sind der EXCLUSIVE NETWORKS im Voraus, spätestens jedoch mit der Bestellung in schriftlicher Form anzuzeigen. Die Kosten des Versandes gehen auf jeden Fall zu Lasten des Empfängers bzw. Auftraggebers, es sei denn, EXCLUSIVE NETWORKS gibt dieses in der Auftragsbestätigung anders an. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.
§5 Preise, Zahlungsbedingungen und Fälligkeit, Aufrechnung
Die jeweiligen Preise verstehen sich, falls nicht schriftlich anders vereinbart, ab Sitz bzw. Lager EXCLUSIVE NETWORKS. Sie sind mit Auslieferung der Waren sofort und ohne Abzug fällig, sofern nicht auf der Rechnung andere Bedingungen vereinbart wurden. Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein, in jedem Fall aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Skonto und sonstige Rechnungsabzüge sind unzulässig, es sei denn, sie sind schriftlich vereinbart. Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnet EXCLUSIVE NETWORKS Verzugszinsen in Höhe von 1% vom Rechnungsbetrag pro Monat. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurden, werden aufgrund der zum Tage der Auslieferung gültigen Preislisten berechnet. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen der EXCLUSIVE NETWORKS gegenüber dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Die im freien Ermessen von EXCLUSIVE NETWORKS stehende Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. EXCLUSIVE NETWORKS ist berechtigt, für Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist unzulässig, soweit dies nicht rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder von uns anerkannte Gegenforderungen betrifft.
Bei Erteilung eines SEPA Firmenmandats erfolgt die Vorabankündigung (Pre-Notification) unter Berücksichtigung des vereinbarten Zahlungsziels 2 Tage vor Abbuchung der Lastschrift. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
§6 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die EXCLUSIVE NETWORKS gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden EXCLUSIVE NETWORKS vom Käufer die gelieferten Waren als Sicherheiten gewährt, die EXCLUSIVE NETWORKS auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen übersteigt. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehende Forderungen. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber EXCLUSIVE NETWORKS befindet. Der Käufer ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Vandalismus und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die gelieferten Produkte dürfen bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei EXCLUSIVE NETWORKS ohne unsere Zustimmung weder, verpfändet, sicherungsübereignet oder verändert werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung der Kaufsache befugt. Der Erlös ist nach Abzug der Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen. In der Zurücknahme der Kaufsache sowie in der Pfändung durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich nicht erklärt. Im Falle eines Handelsgeschäftes liegt in der Rücknahme der Sache kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Werden die gelieferten Produkte Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht, so ist der Dritte in jedem Fall auf den Eigentumsvorbehalt der EXCLUSIVE NETWORKS hinzuweisen. Sollten sich die gelieferten Produkte nicht mehr im Besitz des Empfängers befinden, so tritt dieser damit automatisch alle Forderungen aufgrund dieser Produkte gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent an die EXCLUSIVE NETWORKS ab. Er ist verpflichtet, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, bis wir ihm schriftlich mitteilen, dass wir dieses selbst vornehmen möchten. Verfügungen Dritter sind EXCLUSIVE NETWORKS unverzüglich unter Übergabe der für einen Einspruch notwendigen Unterlagen bzw. Klage gemäß § 771 ZPO mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall. Zu Sicherungszwecken erhält EXCLUSIVE NETWORKS Zutritt zu den Räumen und Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen, Insbesondere haben wir das Recht zeitnah eine Debitoren- Saldenliste mit Kundenadressen einzusehen. Eine Bearbeitung der von EXCLUSIVE NETWORKS gelieferten Waren erfolgt für EXCLUSIVE NETWORKS. EXCLUSIVE NETWORKS erwirbt daran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt EXCLUSIVE NETWORKS anteilig Eigentum.
§7 Garantie, Haftung, Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind innerhalb einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleitungsanspruches ausgeschlossen und die Ware gilt als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich gemacht werden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt zur Erhaltung der Rechte. Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen trifft den Kunden. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, sind wir berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Im Fall des zweimaligen Fehlschlagens der Nacherfüllung stehen dem Kunden alle übrigen, gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsansprüche zu. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung so lange zu verweigern, bis der Kunde nicht einen verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises bezahlt hat. Eine Zurückbehaltung ist in dem Verhältnis möglich, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Ware in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert der Ware gestanden haben würde. Dies gilt nicht, soweit es sich bei der Lieferung um einen einheitlichen Gegenstand handelt und wir als Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Keine Sachmängelansprüche bestehen, wenn die Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit und Brauchbarkeit nur unwesentlich abweichen. Keine Mängelansprüche bestehen bei übergemäßer oder unsachgemäßer Nutzung und natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nichtreproduzierbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch für nachträgliche Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, es sei denn, diese erschweren die Analyse oder die Beseitigung des Sachmangels nicht. Der Besteller trägt die Kosten einer nicht berechtigten oder unvollständigen Rücksendung. EXCLUSIVE NETWORKS ist berechtigt, für derartige Rücksendungen eine Kostenpauschale von Euro 100,- zu erheben oder spezifisch abzurechnen. Ansprüche wegen Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon unberührt bleibt bei Kaufverträgen die gesetzliche Frist für den Rückgriffsanspruch gemäß § 478 BGB. Für Beratung, soweit kein schriftlicher Beratungsvertrag abgeschlossen wurde, wird grundsätzlich keine Haftung übernommen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 II BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Dieses gilt nicht, soweit der Zweck der jeweiligen Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mängelfolgeschäden erstreckt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragverletzung vorgeworfen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§8 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in der vorhergehenden Regelung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §823 BGB. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche wegen Unmöglichkeit oder Unvermögens, sowie Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für Datenverluste haften wir nur mit demjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich ist. Für die Verjährung gilt die Regelung in §7 entsprechend.
§9 Rücktritt
Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag besteht für den Empfänger bzw. Auftraggeber nicht. Tritt EXCLUSIVE NETWORKS vom Vertrag aus irgendwelchen Gründen zurück, können keine Schadensersatzansprüche gegen EXCLUSIVE NETWORKS geltend gemacht werden.
§10 Urheber- und sonstige Schutzrechte/Export
EXCLUSIVE NETWORKS behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Schaltplänen, Computersoftware und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung der EXCLUSIVE NETWORKS dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an EXCLUSIVE NETWORKS zurückzugeben. Handelt es sich bei den gelieferten Produkten um Artikel, bei denen sich die Urheberrechte ganz oder teilweise im Besitz Dritter befinden, so werden diese Urheberrechte ebenfalls ausdrücklich, auch ohne schriftliche Bestätigung, vom Geschäftspartner anerkannt. Für die Verletzung etwaiger Patente oder sonstiger Schutzrechte kann EXCLUSIVE NETWORKS nicht haftbar gemacht werden. Sämtliche gelieferten materiellen und immateriellen Produkte sind zur ausschließlichen Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Ein etwaiger Export bedarf der schriftlichen Zustimmung durch EXCLUSIVE NETWORKS. Insbesondere sind die jeweils gültigen Embargobestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. Der Kunde verpflichtet sich, EXCLUSIVE NETWORKS von einer etwaigen Inanspruchnahme, die auf Verletzungen der Export- oder Importbestimmungen beruht, freizustellen.
§11 Elektronischer Geschäftsverkehr
Unsere Internetseiten gelten nicht als Vertragsangebot, sondern lediglich als Aufforderung, eine Bestellung einzugeben. Beim Download oder/und beim Versand von Daten via Internet geht die Gefahr des Untergangs und der Veränderung der Daten mit Überschreiten der Netzwerkschnittstelle der EXCLUSIVE NETWORKS auf den Kunden über.
§12 Werkverträge
Für von uns abgegebene Kostenvoranschläge übernehmen wir keine Gewähr, solange deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wird. Unverbindliche Kostenvoranschläge können um bis zu 10% überschritten werden. Bei der Preiskalkulation setzen wir voraus, dass notwendige Vorarbeiten vollständig erbracht sind und zu keinen Leerlaufzeiten bei uns führen. Bei Wartungsverträgen gilt die Fahrzeit mit einem Abschlag von 20% für die Berechnung gleich der Arbeitszeit. Fertigstellungstermine für Reparaturarbeiten sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bei unverbindlichen Terminen bedarf es einer Nachfrist, um uns in Verzug zu bringen. Bei berechtigten Reklamationen steht uns das Recht der zweimaligen Nacherfüllung zu. Der Kunde ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand abzunehmen und nach Entgegennahme desselbigen diesen unverzüglich zu untersuchen, ansonsten gilt die Abnahme innerhalb der Frist von einer Woche als erfolgt. Es gelten alle Regelungen dieser AGB zur Fristsetzung, Zahlungsbedingungen, Leistungsstörung, Gefahrenübergang, Sachmängel und Untersuchungsverpflichtungen auch für Werkverträge.
§13 Software
Für die vertragliche Beschaffenheit ist die Dokumentation zuständig, aus der sich auch die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt. Das Nutzungsrecht ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie den bei Software mitgelieferten Bedingungen der jeweiligen Hersteller. Eine Weitergabe der Software ist nur in vollständiger Form und unter gleichzeitiger Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte zulässig. Ansonsten gelten voll umfänglich unsere AGB.
§14 Nebenabreden, Teilwirksamkeit
Mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich unverbindlich. Dies gilt auch für die Abrede, auf schriftliche Bestätigungen oder Vereinbarungen zu verzichten. Sollten vorstehende Bestimmungen teilweise unwirksam sein oder gegen geltendes Recht verstoßen, so bleiben damit alle anderen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch diejenige rechtsgültige zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten am nächsten kommt.
§15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der EXCLUSIVE NETWORKS. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie alle daraus entstehenden und seine Wirksamkeit betreffenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der EXCLUSIVE NETWORKS, soweit es sich bei den jeweiligen Vertragspartnern um Vollkaufleute handelt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch wenn der Empfänger oder Auftraggeber seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Stand: Januar 2013