Rechtliches

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Zuletzt aktualisiert: 05/28/2026 08:52:44

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

I – ALLGEMEINE HINWEISE:

Um Hardware und Software („Produkt“) und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Produkt („Dienstleistungen“) an ihre eigenen Kunden („Endnutzer“) weiterzuverkaufen bzw. zu liefern, können Wiederverkäufer/Partner („Wiederverkäufer“) diese Produkte und Dienstleistungen bei der jeweiligen EXCLUSIVE NETWORKS-Einheit der EXCLUSIVE NETWORKS-Gruppe („Vertriebspartner“) bestellen. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten dann für den Verkauf/die Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen durch den Vertriebspartner an den Wiederverkäufer, welche der Wiederverkäufer unter Berücksichtigung seiner Fachkenntnisse auswählt.

II – ANFRAGE UND ANGEBOT

Der Wiederverkäufer fordert vom Vertriebspartner ein Angebot an. Dieser kann ein Angebot („Angebot“) unterbreiten, das innerhalb der Optionsfrist gültig ist, die fünfzehn Tage ab Vorlage des Angebots beträgt, sofern im Angebot nichts anders festgelegt ist. Alle Angaben in Katalogen, Handbüchern und Preislisten dienen lediglich der Information, der Vertriebspartner kann diese jederzeit ohne Vorankündigung ändern.

III - BESTELLUNG:

Stimmt der Wiederverkäufer dem Angebot zu, machte er eine Bestellung, die erst nach deren Genehmigung durch den Vertriebspartner gültig und verbindlich wird. Der Vertriebspartner kann die Bestellung innerhalb von fünf Werktagen nach deren Eingang ablehnen. Jede Bestellung, die nicht ausdrücklich vom Vertriebspartner angenommen wurde, gilt als abgelehnt, unabhängig von der Anzahl der Tage.

Änderungen an der Bestellung, die der Vertriebspartner während dieses Zeitraums mitteilt, gelten als vom Wiederverkäufer akzeptiert, es sei denn, der Wiederverkäufer teilt dem Vertriebspartner innerhalb von drei Tagen ab dem Datum der Mitteilung schriftlich seinen Widerspruch mit. Im Falle einer Änderung gilt die Bestellung erst nach Erhalt der Zustimmung des Wiederverkäufers oder nach Ablauf dieser dreitägigen Frist als endgültig. Im Falle einer Änderung jeglicher Art (Bezeichnung, Menge usw.) an einer bereits beim Vertriebspartner eingegangenen und von diesem bestätigten Bestellung können die zuvor gewährten Konditionen ohne Zustimmung des Vertriebspartners nicht verlängert werden.

Eine angenommene Bestellung kann vom Vertriebspartner dennoch storniert werden, falls der Wiederverkäufer seinen Verpflichtungen aus Artikel XIV oder den in Artikel X genannten Verpflichtungen nicht nachkommt.

Eine vom Vertriebspartner angenommene Bestellung darf vom Wiederverkäufer nicht storniert, geändert und/oder ergänzt werden.

Mit der Aufgabe einer Bestellung bestätigt der Wiederverkäufer, dass er zuvor diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) sowie, sofern zutreffend, die zum Zeitpunkt der Bestellung schriftlich festgelegten und vereinbarten Sonderbedingungen erhalten, gelesen und akzeptiert hat.

Ergänzungen, Auslassungen oder Änderungen an den Bestimmungen dieser AGB sind für den Vertriebspartner ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung nicht bindend.

Klauseln oder besondere Bedingungen auf der Bestellung des Wiederverkäufers oder in sonstigen Unterlagen, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen, finden keine Anwendung, es sei denn, der Vertriebspartner hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Es wird vereinbart und verstanden, dass die Nutzung der Produkte oder Dienstleistungen durch den Wiederverkäufer der fortwährenden Einhaltung der in diesen AGB festgelegten Bedingungen und Bestimmungen durch den Wiederverkäufer unterliegt.

IV – DIE BESTELLTEN PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN:

Das Angebot und die Rechnung enthalten eine Aufstellung der bestellten Produkte und Dienstleistungen. Diese Produkte und Dienstleistungen werden vom Vertriebspartner von verschiedenen Lieferanten/Softwareanbietern („Anbieter“) bezogen.

Es wird vereinbart und verstanden, dass der Vertriebspartner nicht für Fehlinterpretationen und/oder Fehler hinsichtlich der Art, Funktionalität und/oder Leistungsfähigkeit der vom Wiederverkäufer bestellten Produkte und/oder Dienstleistungen haftet.

• Hardwareverkauf.

Der Vertriebspartner vertreibt Hardware, die von verschiedenen Anbietern bezogen wird, für die der Vertriebspartner der anerkannte Vertriebspartner ist. Die technischen Eigenschaften und die Dokumentation dieser Hardware liegen in der Verantwortung des Anbieters und werden vom Vertriebspartner im Ist-Zustand übergeben. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die entsprechende Dokumentation an den Wiederverkäufer weiterzuleiten.

• Lieferung von Software.

Der Vertriebspartner vertreibt die Software entweder als eigenständiges Softwareprogramm oder als in die verkaufte Hardware integrierte Lösung.

Die Bedingungen, unter denen die entsprechende Lizenz für die Software gewährt wird, sowie die Verpflichtungen, die der Wiederverkäufer und/oder Endwiederverkäufer gegenüber den Anbietern der betreffenden Software eingehen, werden in einer vom Softwareanbieter selbst ausgestellten und/oder zusammen mit der Rechnung versandten Lizenzvereinbarung (von den Anbietern als Endbenutzer-Lizenzvereinbarung – „EULA“ – bezeichnet) detailliert aufgeführt. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, die Bedingungen dieser EULA seinen Endnutzern mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass diese EULA für die Nutzung der Software gilt.

In Ermangelung einer Lizenz und spezifischer Bedingungen beschränkt sich das Recht zur Nutzung der bestellten oder auf der vom Vertriebspartner vertriebenen Hardware installierten Software auf die betriebliche Implementierung und Nutzung einer einzigen Kopie dieser Software gemäss ihrer Dokumentation, unter Ausschluss jeglichen Rechts auf Vervielfältigung, Änderung oder Fehlerbehebung. Der Vertriebspartner haftet unter keinen Umständen für Probleme, die die Software betreffen könnten, noch für die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung der Software durch den Anbieter. Der Vertriebspartner haftet daher nicht für Probleme, die sich aus vom Anbieter bereitgestellten Updates, Modifikationen oder Patches ergeben, wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf Inkompatibilität mit bestehenden Systemen oder Infrastrukturen, Betriebsstörungen oder Datenverlust. Alle Ansprüche und/oder Streitigkeiten, die sich aus und/oder im Zusammenhang mit Software von Drittanbietern ergeben, sind an den jeweiligen Softwareanbieter zu richten, wie in der Dokumentation des jeweiligen Anbieters dargelegt.

• Dienstleistungen

Der Vertriebspartner übernimmt keine Haftung für von ihm vorgelegte Kostenvoranschläge für Leistungen im Rahmen von Werkverträgen, sofern deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde. Unverbindliche Kostenvoranschläge können um bis zu 10 % überschritten werden. Bei der Preisberechnung geht der Händler davon aus, dass die erforderlichen Vorarbeiten und Mitwirkungspflichten vom Kunden vollständig erfüllt wurden und keine Leerlaufzeiten beim Vertriebspartner verursachen. Bei Wartungsverträgen gilt für die Berechnung die Anfahrtszeit mit einem Abschlag von 20 % auf die Arbeitszeit. Fertigstellungstermine für Reparaturarbeiten sind verbindlich, sofern sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bei unverbindlichen Terminen ist eine vom Kunden schriftlich gesetzte Nachfrist erforderlich, um den Vertriebspartner in Verzug zu setzen. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Vertriebspartner das Recht, die Mängel zweimal zu beheben. Der Kunde ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand anzunehmen und unverzüglich nach Erhalt zu prüfen; andernfalls gilt die Annahme als innerhalb einer Woche erfolgt. Alle Bestimmungen dieser AVB über Fristsetzungen, Zahlungsbedingungen, Leistungsstörungen, Gefahrenübergang, Sachmängel und Untersuchungspflichten sowie über den Gerichtsstand und das anwendbare Recht gelten auch für Werkverträge.

• Dokumentation des Anbieters.

Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, alle betrieblichen, technischen und nutzungsbezogenen Richtlinien und Regeln strikt einzuhalten, wie sie in der vom Anbieter bereitgestellten und vom Vertriebspartner unverändert übergebenen Dokumentation (einschliesslich EULA oder gegebenenfalls Lizenzvereinbarung) detailliert beschrieben und festgelegt sind und die für die Nutzung der Produkte und/oder im Zusammenhang mit Vereinbarungen über Managed Security Services erforderlich sind.

Der Wiederverkäufer erkennt an, dass die Nichteinhaltung der Dokumentation des Anbieters die Nutzung der Produkte und das Recht zur Nutzung der Software beeinträchtigen kann (wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf: Erlöschen von Gewährleistungen, Einschränkung der Freistellung bei Problemen mit geistigen Eigentumsrechten, Einschränkung der Verfügbarkeit von Diensten und/oder der Erbringung damit verbundener Dienstleistungen, was zu Fehlfunktionen führen kann). Darüber hinaus verpflichtet sich der Wiederverkäufer hiermit, sicherzustellen, dass seine Endnutzer informiert werden und alle relevanten Unterlagen gemäss dieser Klausel einhalten, wobei er die volle Haftung dafür übernimmt. Der Vertriebspartner übernimmt keine Haftung für Schäden, Verluste oder Streitigkeiten, die sich aus der Nichteinhaltung der oben genannten Unterlagen durch den Wiederverkäufer und/oder seine Endnutzer ergeben.

Dienstleistungen:

Wenn die Produkte Wartungs-, technischen Betreuungs- oder Aktualisierungsleistungen des jeweiligen Anbieters unterliegen, beinhaltet die Bestellung beim Vertriebspartner auch die Bestellung dieser Leistungen zu den im Angebot und in der Rechnung aufgeführten finanziellen Bedingungen. Der Vertriebspartner kann zudem selbst oder über den Anbieter oder einen Dritten zusätzliche Leistungen wie beispielsweise die Installation erbringen, die Gegenstand einer gesonderten Bestellung zu den im Angebot und in der Rechnung festgelegten Bedingungen sind. Der Vertriebspartner übernimmt keine Verantwortung für die von Dritten erbrachten Leistungen.

Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, uneingeschränkt mit dem Vertriebspartner und/oder dessen Drittanbietern zusammenzuarbeiten, um eine zeitnahe und effiziente Erbringung der Dienstleistungen zu ermöglichen. Eine Nichtbeachtung dieser Verpflichtung kann zu Verzögerungen oder zusätzlichen Kosten für den Wiederverkäufer führen, für die der Vertriebspartner keine Haftung übernimmt. Die Dienstleistungen gelten nach Fertigstellung als abgenommen, sofern der Wiederverkäufer nicht innerhalb von 5 (fünf) Tagen und/oder innerhalb der in der jeweiligen Bestellung angegebenen Frist schriftlich etwas anderes mitteilt. Der Vertriebspartner kann die betreffenden Dienstleistungen nach eigenem Ermessen überarbeiten und lehnt jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung hinsichtlich des Ergebnisses der betreffenden Dienstleistungen ab. Die verbindlichen Bedingungen und der Umfang, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, entsprechen den von den Vertriebspartneren gelieferten Geschäftsbedingungen.

V - GEISTIGES EIGENTUM:

Der Vertrieb von Hardware oder die Lieferung von Software, die beim Vertriebspartner bestellt wurde, gewährt dem Wiederverkäufer und seinen Endnutzern keinerlei Rechte an geistigem Eigentum, Eigentumsrechte und/oder Ansprüche in Bezug auf diese Software und die dazugehörige Dokumentation. Alle geistigen Eigentumsrechte verbleiben ausschliesslich beim jeweiligen Anbieter. Der Wiederverkäufer erklärt sich daher damit einverstanden und verpflichtet sich, sicherzustellen, dass seine Endnutzer sich verpflichten, die Produkte streng in Übereinstimmung mit den in den entsprechenden Dokumentationen aufgeführten Bedingungen zu nutzen, wobei der Anbieter dem Wiederverkäufer und seinen Endnutzern eine Garantie gegen jede Beeinträchtigung des ungestörten Besitzes aufgrund von Ansprüchen Dritter gewährt, die ein geistiges Eigentumsrecht betreffen und eine Einschränkung oder ein Verbot der Nutzung der gelieferten Hardware oder Software zur Folge haben. Der Wiederverkäufer stellt den Vertriebspartner von allen Ansprüchen, Verlusten oder Schäden frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit Verstössen des Wiederverkäufers oder seiner Endnutzer gegen die Bestimmungen dieser Klausel ergeben. Der Vertriebspartner haftet in keiner Weise für Probleme, die sich aus dem Betrieb, der Einführung oder der Wartung von Software ergeben, die er nicht geliefert hat. Mit Ausnahme des oben genannten Rechts zur Nutzung einer Kopie der Software liegt jegliche weitere Haftung in Bezug auf die Rechte (und Pflichten) an der Software ausschliesslich beim Anbieter.

 

VI – FINANZIELLE BEDINGUNGEN:

             5.1. Preis.

Die Produkte werden zu dem am Tag der Annahme der jeweiligen Bestellung gültigen Preis des Vertriebspartners in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich ohne indirekte Steuern. Etwaige indirekte Steuern, Liefergebühren, Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten werden zusätzlich zu den am Tag des Verkaufs oder der Lieferung geltenden Sätzen in Rechnung gestellt. Bestellungen für spezielle Dienstleistungen und Produkte, die nicht in der Preisliste des Vertriebspartners aufgeführt sind, werden zu dem im Angebot festgelegten Preis in Rechnung gestellt. Der Vertriebspartner kann die Preise für Produkte von Zeit zu Zeit ändern, auch aufgrund von Änderungen seitens des Anbieters.

Alle Zahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung sind ohne Abzug oder Einbehaltung von Steuern zu leisten, sofern dies nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben ist. Jede Partei ist für ihre eigenen Steuern verantwortlich.

 

             5.2. Rechnungsstellung.

Die Annahme dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) bedeutet, dass der Wiederverkäufer ausdrücklich zustimmt, gegebenenfalls elektronische Rechnungen anstelle von Papierrechnungen vom Vertriebspartner zu erhalten. Erhebt der Wiederverkäufer innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Erhalt keine Einwände gegen eine Rechnung, gilt diese als vom Wiederverkäufer akzeptiert.

Unbeschadet des Rechts des Wiederverkäufers, die Berichtigung der erhaltenen Rechnungen zu verlangen, vereinbaren die Parteien, dass, wenn der Wiederverkäufer Rechnungen nicht innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen nach Erhalt beanstandet, diese Rechnung als vom Wiederverkäufer akzeptiert gilt und die Zahlung an dem Tag zu leisten ist, der sich wie folgt berechnet: Rechnungsdatum + Zahlungsfrist in Tagen.

Der Wiederverkäufer anerkennt und erklärt sich damit einverstanden, dass der Vertriebspartner die gesamten oder einen Teil der Forderungen aus einer Bestellung, wie in Abschnitt III dieser AVB definiert und festgelegt, an ein Finanzinstitut abtreten kann.

             5.3 Zahlungsbedingungen.

Für Wiederverkäufer, die kein Konto beim Vertriebspartner (Kreditlimit) haben, ist die Zahlung bei Auftragserteilung fällig. Alle Zahlungen sind streng im Voraus zu leisten.

Sofern und soweit dem Käufer eine Kreditlinie gewährt wird, sind alle Rechnungsbeträge innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum in voller Höhe und ohne jeglichen Abzug, Aufrechnung oder Gegenforderung fällig und zahlbar.

Anträgen auf Eröffnung eines Kontos sind die üblichen Bank- und Handelsreferenzen sowie Unterlagen beizufügen, die eine Bonitätsprüfung ermöglichen.

Zahlungen können nicht in bar erfolgen.

Sofern keine besonderen Bedingungen vorliegen, gilt vereinbart, dass im Falle eines Wiederverkäufers, der keine täglichen Zahlungen leistet, die periodische Zahlung alle Rechnungen umfasst, die fällig geworden sind und vor dem nächsten periodischen Zahlungstermin fällig werden. Der Wiederverkäufer hat die Rechnungen des Vertriebspartners zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen vollständig in frei verfügbaren Mitteln zu begleichen, ohne Aufrechnung, Gegenforderung oder Abzug jeglicher Art. Die Verpflichtung zur Zahlung aller fälligen Beträge ist absolut und bedingungslos und unterliegt keiner Minderung, Reduzierung, Aufrechnung, Einrede, Gegenforderung, Unterbrechung, Stundung oder Rückforderung aus irgendeinem Grund.

             5.4. Zahlungsverzug.

Jede durch den Wiederverkäufer verspätete Zahlung führt automatisch und ohne vorherige Mahnung zur Anwendung von Verzugsstrafen in Höhe der Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Monat (gesetzlich in jedem Fall).

Bei Nichtzahlung einer einzelnen Rate (oder einer einzelnen Rechnung zum Fälligkeitstermin) oder im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen den Wiederverkäufer oder falls der Wiederverkäufer seine Kreditlimits überschreitet, wird der gesamte Betrag der vom Wiederverkäufer an den Vertriebspartner geschuldeten Summen sofort fällig. Darüber hinaus können vom Vertriebspartner einzeln oder kumulativ folgende Sanktionen verhängt werden: a) Lieferungen Laufende und Bestellungen können ausgesetzt werden; b) Aussetzung oder Beendigung von Verträgen oder Lieferungen ohne jegliche Haftung seitens des Vertriebspartners; c) Barzahlungspflicht; d) Widerruf der Kreditlinie des Wiederverkäufers und Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung auf Vorauszahlungsbasis; e) das Recht, die Zahlung von Gutschriften die vom Vertriebspartner ausgestellt wurden zurückzuhalten, wobei diese automatisch 12 Monate nach Ausstellung verfallen.

Der Verkauf gilt erst dann als abgeschlossen und das Eigentumsrecht erst dann als übertragen, wenn die Rechnungen vollständig und endgültig beglichen sind. Sollte der Vertriebspartner gezwungen sein, die Zahlung der Rechnungen einzufordern und sei es auch nur per Einschreiben, ist vom Wiederverkäufer ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung eine Mindestentschädigung in Höhe von 10 % des Schuldenbetrags als Konventionalstrafe zu zahlen.

Übersteigen die entstandenen Inkassokosten den Betrag dieser Pauschale, kann der Vertriebspartner eine zusätzliche Entschädigung verlangen, die durch Dokumente zu belegen ist.

Zusätzlich zu den oben genannten Bestimmungen erkennt der Wiederverkäufer hiermit an und verpflichtet sich, dass der Vertriebspartner bei Zahlungsverzug und/oder Zahlungsausfall des Wiederverkäufers von diesem verlangen kann, seine Forderungen gegenüber dem Kunden an ihn abzutreten und/oder den Vertrag auf einen anderen Wiederverkäufer zu übertragen, der die Aktivitäten für den Kunden weiterführt.

             5.5. Besondere finanzielle Bedingungen für mehrjährige Verträge.

Der Wiederverkäufer anerkennt und erklärt sich damit einverstanden, dass der Abschluss mehrjähriger Verträge eine verbindliche Verpflichtung zur Erfüllung aller damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen für die gesamte Laufzeit eines solchen Vertrags darstellt, unabhängig von der Nutzung, der Geschäftsentwicklung und/oder einer vorzeitigen Kündigung durch seine End-Wiederverkäufer.

Der Vertriebspartner kann vom Wiederverkäufer verlangen, eine bestimmte Garantie (Bankgarantie oder Garantie der Muttergesellschaft) zu leisten, um die finanziellen Verpflichtungen des Wiederverkäufers im Zusammenhang mit einem Mehrjahresvertrag abzusichern.

Der Wiederverkäufer ist in keinem Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit mehrjährigen Verträgen befreit. Der Wiederverkäufer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Zahlungen im Rahmen eines mehrjährigen Vertrags nicht erstattungsfähig sind.

Der Wiederverkäufer hat keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Gutschrift für nicht genutzte Teile der gekauften Produkte, auch nicht im Falle einer vorzeitigen Kündigung.

Zusätzlich zu der in Ziffer 5.4 festgelegten Bestimmung berechtigt die Nichtzahlung vereinbarter Beträge und/oder Raten zum Fälligkeitstermin den Vertriebspartner a) die sofortige Zahlung aller verbleibenden Beträge aus dem Mehrjahresvertrag zu verlangen, die sofort fällig und zahlbar werden, und b) die Lieferung der Produkte an den Wiederverkäufer auszusetzen oder eine verbindliche Vereinbarung mit Anspruch auf alle in Punkt a) genannten Beträge zu kündigen.

Der Vertriebspartner kann nach eigenem Ermessen auch beschliessen, jede Bestellung des Wiederverkäufer zu kündigen und daraus resultierende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

VII – LIEFERFRISTEN:

Die dem Wiederverkäufer mitgeteilten Lieferfristen dienen lediglich als Anhaltspunkt oder Richtlinie, da der Vertriebspartner von seinem Lieferanten abhängig ist und die Parteien vereinbaren, dass die Lieferzeit nicht wesentlich ist.

Der Vertriebspartner ist berechtigt, eine Lieferung unter schwerwiegenden Umständen auszusetzen oder zu stornieren, insbesondere in den folgenden Fällen:

             sollte der Wiederverkäufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhalten;

             sollte der Wiederverkäufer dem Vertriebspartner die für den Versand erforderlichen technischen, finanziellen oder geschäftlichen Informationen oder Spezifikationen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen;

             sollte der Wiederverkäufer die Möglichkeit zum Kauf auf Zahlungsaufschub (Kreditlimit) nicht erhalten oder verliert;

             im Falle höherer Gewalt oder Ereignissen wie sozialen Unruhen, Epidemien, Krieg, Beschlagnahmung, Feuer, Überschwemmung, Werkzeugunfällen, erheblicher Verschrottung von Teilen während der Fertigung, Unterbrechungen oder Verzögerungen beim Transport oder jeglicher Ursache, die zu einem teilweisen oder vollständigen Arbeitsstillstand beim Vertriebspartner oder dessen Lieferanten führt. Ein mögliches Exportverbot, das von der Regierung des Herkunftslandes der Hardware verhängt wird, gilt unter anderem als Fall höherer Gewalt.

In jedem Fall wird die Zeit für die Einholung behördlicher Genehmigungen und die Erledigung von Formalitäten zu der dem Wiederverkäufer mitgeteilten Lieferzeit hinzugerechnet.

 

VIII – TRANSPORT UND LIEFERUNG:

Für Inlandslieferungen gilt standardmässig der Incoterm EXW. Für Inlandslieferungen von Hardwareprodukten in der Schweiz beauftragt der Wiederverkäufer den Vertriebspartner, den Transport dieser Produkte an die vom Wiederverkäufer mitgeteilte Lieferadresse zu organisieren.

Für Lieferungen ins Ausland werden die entsprechenden Incoterms am Verkaufsort festgelegt.

Die Parteien können in der angenommenen Bestellung auch eine andere Incoterms-Formel vereinbaren.

Der Vertriebspartner haftet nicht für Lieferverzögerungen, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die ausserhalb der direkten Kontrolle und des Einflussbereichs des Vertriebspartners liegen.

Sofern in der Bestellung des Wiederverkäufers keine besonderen Einkaufsbedingungen angegeben sind, gelten die Waren als an den Wiederverkäufer an dessen Hauptsitz zu liefern. Der Versand erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Vertriebspartners für Transport und Verpackung. Die Versicherung wird vom Vertriebspartner bis zum Wiederverkäufer je nach dem für die jeweilige Lieferung vereinbarten Incoterm übernommen; in diesem Fall werden alle damit verbundenen Kosten als Festpreis in Rechnung gestellt.

Gegen den Vertriebspartner, den Spediteur oder den Frachtführer kann kein Regressanspruch wegen Verlust, Verderb oder Beschädigung der Ware geltend gemacht werden, es sei denn, dem Frachtführer oder dem Spediteur wurde innerhalb von zwei Tagen ein offizielles Protokoll mit unwiderlegbarer Beweiskraft übermittelt und der Vertriebspartner innerhalb derselben Frist förmlich benachrichtigt.

Die Zugänglichkeit und die Gestaltung der Räumlichkeiten, die für die Aufnahme schwerer, sperriger Geräte vorgesehen sind, müssen vom Wiederverkäufer rechtzeitig sichergestellt werden; der Vertriebspartner trägt die Kosten hierfür unter keinen Umständen.

 

IX – RÜCKSENDUNG VON PRODUKTEN:

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertriebspartners dürfen keine Produkte zurückgegeben werden. Rücksendungen mit Zustimmung des Vertriebspartners betreffen nur Produkte, die nicht verändert oder modifiziert wurden, und müssen in der Originalverpackung erfolgen. Der Wiederverkäufer ist für die Aufbewahrung der Originalverpackung der Produkte verantwortlich. Die Kosten für Transport und Wiedereinlagerung gehen zu Lasten des Wiederverkäufers.

Der Wiederverkäufer hat die Geräte innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Genehmigung des Vertriebspartners oder innerhalb der in der jeweiligen Bestellung/Genehmigung angegebenen Frist zurückzusenden. Eine Gutschrift, sofern sie im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Lieferanten anwendbar ist, wird vom Vertriebspartner erst nach Erhalt der entsprechenden Gutschrift vom Lieferanten selbst ausgestellt.

X – GEFAHRÜBERGANG UND EIGENTUMSVORBEHALT:

Das Eigentum an den Produkten und/oder Dienstleistungen geht erst nach vollständiger Bezahlung der in den jeweiligen Bestellungen festgelegten Beträge auf den Wiederverkäufer über. Die Risiken von Verlust, Diebstahl oder Zerstörung liegen jedoch ab Erhalt der Produkte und bis zur vollständigen Bezahlung des Preises bei einer EXW-Lieferung in der Verantwortung des Wiederverkäufers.

Jegliches Risiko in Bezug auf Ergebnisse, Leistungen und sonstige Folgen der vom Vertriebspartner erbrachten Dienstleistungen geht auf den Wiederverkäufer über, und zwar (i) mit der Abnahme der betreffenden Dienstleistungen durch den Wiederverkäufer oder (ii) fünf (5) Werktage oder zu dem in der Bestellung anderweitig festgelegten Zeitpunkt nach Abschluss der betreffenden Dienstleistungen, sofern der Wiederverkäufer keinen schriftlichen Einspruch gemäss der vorstehenden Ziffer III erhebt.

Werden die Produkte weiterverkauft, bevor die vollständige Zahlung an den Vertriebspartner erfolgt ist, behält sich dieser das Recht vor, die Zahlung des Weiterverkaufspreises auf Kosten des Wiederverkäufers von dessen Endnutzern einzufordern.

Im Falle einer Stornierung einer Bestellung von Produkten aufgrund höherer Gewalt oder durch den Wiederverkäufer werden, sofern vom Vertriebspartner gestattet, bereits eingezogene Vorauszahlungen vom Vertriebspartner nicht zurückerstattet.

XI – GARANTIE:

Der Wiederverkäufer erkennt an, dass für Produkte, Hardware und Software eine Garantie für den in der den Produkten beiliegenden Dokumentation des Anbieters festgelegten Zeitraum gilt.

Die Bedingungen jeder Garantie sind in der entsprechenden Dokumentation des Herstellers festgelegt.

Die Garantie erlischt sofort, wenn aus irgendeinem Grund ein Eingriff durch einen vom Hersteller oder vom Vertriebspartner nicht zugelassenen Reparaturdienstleister vorgenommen wird.

Im Rahmen dieser Garantie kann der Vertriebspartner gegebenenfalls die Reparatur oder den Austausch des Produkts oder des Teils, das als fehlerhaft anerkannt und an die vom Vertriebspartner angegebene Adresse zurückgesandt wurde, durch den Hersteller veranlassen. Falls der Vertriebspartner einen Austausch veranlasst, muss die Rücksendung von Produkten im Rahmen der Garantie zuvor vom Vertriebspartner genehmigt werden. Zu diesem Zweck muss sich der Wiederverkäufer telefonisch an den Kundendienst des Vertriebspartners wenden.

Wird das Produkt als fehlerhaft anerkannt, teilt der Vertriebspartner dem Wiederverkäufer einen Produktrücksendecode mit. Als fehlerhaft anerkannte Produkte sind in ihrer Originalverpackung zusammen mit dem Rücksendecode zurückzusenden.

Produkte oder Teile, die im Rahmen der Garantie ausgetauscht werden, gehen in das ausschliessliche Eigentum des Vertriebspartners über.

Massnahmen im Rahmen der Garantie verlängern die Garantie nicht. Diese Garantie schliesst alle anderen Garantien aus.

Der Wiederverkäufer stellt den Vertriebspartner von allen Ansprüchen, Verlusten oder Schäden frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit Ansprüchen, Gewährleistungen oder Zusicherungen des Wiederverkäufers ergeben, die von der Produktgarantie und der vom Hersteller bereitgestellten Dokumentation abweichen.

 

XII – HAFTUNG:

Der Wiederverkäufer erkennt an, dass er eine Fachperson ist, und erklärt in diesem Zusammenhang, dass er die Hardware oder Software, die Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Parteien ist, in voller Kenntnis der Sachlage annimmt und dass er über die Verwendung und den Verwendungszweck der Hardware oder Software angemessen informiert ist, nachdem er die nachstehenden Bedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert hat.

Der Vertriebspartner haftet nicht für die Inkompatibilität der Hardware oder Software mit anderen Geräten, der bestehenden Infrastruktur oder Software, mit denen sie betrieben werden soll. Insbesondere kann der Vertriebspartner nicht für direkte oder indirekte, vorübergehende oder dauerhafte Auswirkungen haftbar gemacht werden, die die Installation von Hardware und/oder Software sowie jegliche Software (einschliesslich Mängeln) auf ein bereits installiertes System haben könnte.

Der Vertriebspartner haftet ausschliesslich für seine Tätigkeiten oder damit verbundenen Dienstleistungen, und zwar streng innerhalb der Grenzen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Klausel sowie anderer anwendbarer Klauseln dieses Vertrags.

Der Wiederverkäufer erkennt an und versteht, dass der Vertriebspartner nur für direkte Schäden haftet, die durch die hierin festgelegten Vertriebsaktivitäten oder damit verbundenen Dienstleistungen des Vertriebspartners verursacht wurden, und zwar bis zur niedrigeren der folgenden Beträge: (a) der Höhe des dem Wiederverkäufer aufgrund dieses Verschuldens tatsächlich entstandenen Schadens und (b) dem Preis der verkauften Geräte, Software oder Dienstleistungen.

Jegliche indirekten, geschäftlichen und entgangenen Gewinne, einschliesslich Datenverlust und Betriebsausfall, sind ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie alle Fälle höherer Gewalt. Ansprüche auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes oder aufgrund von Personenschäden bleiben vorbehalten.

Für den Fall, dass ein Update oder eine Korrekturinstallation erforderlich ist, wird der Wiederverkäufer darauf hingewiesen, dass der Vertriebspartner erst nach Erhalt der genannten Updates und Korrekturen vom Hersteller tätig werden kann und nicht für etwaige Verzögerungen haftbar gemacht werden kann.

XIII – EXPORTKONTROLLE UND INTERNATIONALE SANKTIONEN:

Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, dem Vertriebspartner den Namen und die Adresse des Endnutzers sowie den Verwendungszweck der Produkte schriftlich auf seiner Bestellung oder per E-Mail mitzuteilen. Der Vertriebspartner haftet nicht für die Nichteinhaltung der sich aus dieser Klausel und den damit verbundenen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen durch den Wiederverkäufer.

Exportkontrolle:

a)            Die Parteien erkennen an, dass alle im Rahmen dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen (Hardware, Software und Technologie) den Exportbestimmungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (EU, USA oder andere) unterliegen können. Im Falle eines Exports, einer Weitergabe oder eines Re-Exports an einen anderen Vertragspartner ist diese Exportkontrollklausel vom Wiederverkäufer an seine eigenen Endnutzer weiterzugeben.

b)            Ist der Wiederverkäufer der Endnutzer, verlangt der Vertriebspartner vom Wiederverkäufer eine Benachrichtigungsverpflichtung, in der der Wiederverkäufer sich zur Benachrichtigung des Vertriebspartners verpflichtet, falls bzw. sobald die Waren später weitergegeben werden.

c)            Gegebenenfalls kann der Wiederverkäufer aufgefordert werden, eine vollständige und unterzeichnete Endverbrauchererklärung einzuholen, die an den Vertriebspartner zu richten ist. Diese muss den Namen und die Adresse des Endverbrauchers, dessen Endverwendung sowie alle anderen beteiligten Zwischenhändler enthalten. Es darf keine Änderung des dem Vertriebspartner gemeldeten Endverbrauchers erfolgen.

d)            Im Falle einer Änderung der Endverbraucherangaben muss der Wiederverkäufer den Vertriebspartner schriftlich über diese Änderung informieren und darf ohne die „Genehmigung“ des Vertriebspartners keine Wiederausfuhr vornehmen. Hat der Vertriebspartner Zweifel hinsichtlich des richtigen Endverbrauchers, darf er die Artikel nicht ausliefern.

e)            Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, vollständige, wahrheitsgemässe und genaue Aufzeichnungen über die Übertragung, den Export und den Reexport der gelieferten, gekauften oder weiterverkauften Produkte zu führen. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, dem Vertriebspartner auf dessen Anfrage hin solche exportbezogenen Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

f)             Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, geeignete Verfahren, Kontrollen und Systeme (automatisierte Überprüfungstools) einzuführen und aufrechtzuerhalten, um zu überprüfen, dass seine Kunden (sowie deren jeweilige Geschäftsführer und wirtschaftlich Berechtigte) keinen Sanktionen oder Sperrmassnahmen oder Vermögensblokierungen unterliegen.

g)            Der Vertriebspartner behält sich das Recht vor, (direkt oder über Dritte) Audits beim Wiederverkäufer durchzuführen, um dessen Einhaltung dieser Klausel zu überprüfen.

Internationale Sanktionen:

h)            Jede Partei bestätigt, dass sie in allen wesentlichen Punkten alle geltenden ausländischen und inländischen Gesetze und Vorschriften, einschliesslich Sanktionen, einhält, die für die jeweiligen Rechtsordnungen gelten, in denen sie tätig ist, und dass sie Betriebsverfahren aufrechterhält, um sicherzustellen, dass sie keine für sie geltenden Sanktionen oder sonstigen Gesetze oder Vorschriften verletzt.

i)             Der Wiederverkäufer darf keine direkte oder indirekte Übertragung, keinen Export oder Reexport im Zusammenhang mit Personen vornehmen, die auf der Liste des Office of Foreign Assets Control („OFAC“), der EU, der EU-Mitgliedstaaten oder einer anderen Sanktionsliste aufgeführt sind.

j)             Jede Partei versichert, dass weder sie selbst noch eine ihrer Tochtergesellschaften:

(i)            eine natürliche oder juristische Person („Person“) ist, die selbst Gegenstand von Sanktionen ist oder sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen befindet, die Gegenstand von geltenden Sanktionen sind, die vom Office of Foreign Assets Control („OFAC“) des US-Finanzministeriums, vom US-Aussenministerium, vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, von der Europäischen Union oder vom britischen Finanzministerium (zusammenfassend „Sanktionen“) verhängt, verwaltet oder durchgesetzt werden, oder auf einer Sanktionsliste aufgeführt ist; oder

(ii)          direkt oder indirekt Vorteile aus dieser Vereinbarung zur Finanzierung von Aktivitäten oder Geschäften einer Person, einschliesslich eines Wiederverkäufers, nutzen wird, die Sanktionen unterliegt, oder in einer anderen Weise, die zu einem Verstoss gegen Sanktionen durch eine Person führen würde.

k)            Jede direkte oder indirekte Übertragung, Ausfuhr oder Wiederausfuhr, die Personen und/oder Organisationen betrifft, die Staatsangehörige von Belarus, Kuba, Iran, Nordkorea, Russland, dem Sudan, Syrien und den sanktionierten Gebieten der Ukraine betrifft, ist dem Vertriebspartner auf schriftliche Anfrage hin formell mitzuteilen. Der Vertriebspartner hat das Recht, der Übertragung, dem Export oder Reexport sowie jeglichem Missbrauch für den Verteidigungssektor oder eine im Verteidigungssektor tätige Person zu widersprechen.

XIV – GESCHÄFTLICHE VERPFLICHTUNGEN DES WIEDERVERKÄUFERS:

Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, die besten geschäftlichen Standards sowie die in seinem Gebiet geltenden Gesetze einzuhalten und den geschäftlichen Ruf des Vertriebspartners durch die von ihm gelieferten Produkte nicht zu schädigen. Insbesondere verpflichtet sich der Wiederverkäufer, korrekte und aktuelle Informationen über die Eigenschaften, Leistungsmerkmale und Verwendungsmöglichkeiten der vom Vertriebspartner verkauften Produkte bereitzustellen. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich ferner, alle für den Verkauf der Produkte in dem Land, in dem er ansässig ist, erforderlichen Genehmigungen einzuholen und zu erneuern. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich ferner, die geistigen Eigentumsrechte, welche die vom Vertriebspartner verkauften Geräte sowie Software schützen, zu respektieren und durchzusetzen.

Bei Nichteinhaltung einer der Verpflichtungen aus dieser Klausel ist der Vertriebspartner berechtigt, nach eigenem Ermessen einzelne oder alle bereits mit dem Wiederverkäufer bestehenden Aufträge zu kündigen. In diesem Fall werden alle ausstehenden Zahlungen fällig und zahlbar. Die Kündigung erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte und Rechtsbehelfe, die dem Vertriebspartner gemäss dieser Vereinbarung oder gesetzlich zustehen.

Darüber hinaus hat der Wiederverkäufer alle vom Vertriebspartner offengelegten geschützten, technischen und geschäftlichen Informationen („vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln und darf diese vertraulichen Informationen nicht offenlegen oder verwenden, es sei denn, dies ist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich. Im Falle einer unbefugten Offenlegung oder Verwendung hat der Wiederverkäufer den Vertriebspartner unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er von dem Verstoss Kenntnis erlangt. Der Vertriebspartner hat Anspruch auf Unterlassungsansprüche zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die ihm nach Gesetz oder Billigkeitsrecht zur Verfügung stehen, um eine weitere unbefugte Nutzung oder Offenlegung zu verhindern.

XV – ETHIK – EINHALTUNG DER GESETZE:

1.            Einhaltung von Gesetzen – Allgemeines.

1.1         Allgemeine Compliance-Verpflichtungen.

Beide Parteien verpflichten sich, alle geltenden Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Vertrieb und dem Support von Produkten, die gemäss diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen erworben wurden, einzuhalten, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf geltende Vorschriften in den Bereichen Handelskonformität, Exportkontrolle, Zoll, Steuern, Soziales, Arbeit, Korruptionsbekämpfung und Geldwäschebekämpfung. Die Parteien verpflichten sich, in gutem Glauben keine Massnahmen zu ergreifen, die gegen die für ihre Geschäftsbeziehung geltenden Gesetze oder Handelsrichtlinien verstossen würden.

Der Wiederverkäufer (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf seine Führungskräfte, Direktoren, Mitarbeiter, Beauftragten und Subunternehmer) erklärt, dass er alle geltenden steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften vollständig einhält, indem er die erforderlichen Erklärungen abgibt und die entsprechenden Beträge (Steuern, Gebühren, Beiträge) entrichtet.

1.2         Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen.

Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, die in den Ländern, in denen er tätig ist, geltenden Gesetze sowie alle anwendbaren internationalen Verträge, Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Korruptionsbekämpfung, Menschenrechte und Arbeitsrecht, insbesondere die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, strikt einzuhalten und sicherzustellen, dass seine Subunternehmer diese ebenfalls einhalten.

Die Exclusive Networks Group hat sich formell verpflichtet, die Bestimmungen des Modern Slavery Act von 2015 einzuhalten und durchzusetzen. Soweit zutreffend, verpflichtet sich der Wiederverkäufer, den Modern Slavery Act einzuhalten und dessen Einhaltung durch seine Subunternehmer sicherzustellen, einschliesslich der Umsetzung von Richtlinien und Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Zwangsarbeit und Menschenhandel.

 

2.            Ethik und Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung.

2.1         Einhaltung der Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung.

Der Wiederverkäufer (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Führungskräfte, Direktoren, Mitarbeiter, Beauftragten und Subunternehmer des Wiederverkäufers) verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze und Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung einzuhalten, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf das französische Sapin-2-Gesetz, den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act, den britischen Bribery Act sowie alle anderen Gesetze, Vorschriften oder Regelungen mit demselben Zweck und ähnlichen Auswirkungen (im Folgenden die „Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung“).

Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, interne Richtlinien und Verfahren in Bezug auf Ethik und Korruptionsbekämpfung unter strikter Einhaltung der in den Ländern, in denen er tätig ist, geltenden Gesetze und Vorschriften sowie der internationalen Regeln zur Bekämpfung von Bestechung, insbesondere der Erklärung der Vereinten Nationen gegen Korruption und Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr und des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, aufrechtzuerhalten und umzusetzen.

Insbesondere ist es dem Wiederverkäufer untersagt: (a) Handlungen vorzunehmen oder Handlungen Dritter zuzulassen oder zu genehmigen, die gegen die Anti-Korruptionsgesetze verstossen, und er hat sicherzustellen, dass Endnutzer die geltenden Anti-Korruptionsgesetze einhalten; (b) Geld, Geschenke, Reisen, Bewirtungen oder sonstige Vorteile für illegale Zwecke anzubieten, zu versprechen, zu gewähren, anzunehmen oder zu erbitten, einschliesslich zum Zweck, eine Partei dazu zu bewegen, einen unzulässigen Vertrag oder einen sonstigen ungerechtfertigten Vorteil unter Verstoss gegen die Anti-Korruptionsgesetze zu erlangen oder zu behalten; und (c) direkt oder indirekt Wertgegenstände an oder von einem Amtsträger oder Beauftragten, einem staatlich kontrollierten Unternehmen, einer politischen Partei oder einer anderen Person oder Einrichtung anzubieten, zu versprechen, zu gewähren, zu erbitten oder anzunehmen, um sich unrechtmässig einen geschäftlichen oder finanziellen Vorteil zu verschaffen oder eine Handlung oder Entscheidung zu beeinflussen.

Der Wiederverkäufer darf weder direkt noch indirekt Erleichterungszahlungen (jede Zahlung oder Wertübertragung, unabhängig von Höhe oder Form, die zur Beschleunigung oder Sicherstellung der Durchführung einer routinemässigen behördlichen Massnahme erfolgt) leisten oder genehmigen, unabhängig davon, ob solche Zahlungen nach bestimmten Anti-Korruptionsgesetzen zulässig sein mögen.

 

Der Wiederverkäufer hat ein internes Anti-Korruptions-Compliance-Programm einzuführen und aufrechtzuerhalten, das an seine Geschäftstätigkeit angepasst ist, Korruption aufdecken und verhindern kann und die Einhaltung der Anti-Korruptionsgesetze gewährleistet.

 

2.1.        Einhaltung des Verhaltenskodex von Exclusive Networks.

Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, die Werte und Bestimmungen des Verhaltenskodex von Exclusive Networks, wie er von Exclusive Networks zur Verfügung gestellt oder mitgeteilt wurde, einzuhalten. Sollte es zu einem Konflikt zwischen lokalen Gesetzen und dem Verhaltenskodex von Exclusive Networks kommen, hat der Wiederverkäufer Exclusive Networks schriftlich zu benachrichtigen, und die Parteien werden eine Lösung finden, um ein konformes Ergebnis zu erzielen und dabei den Geist und Zweck des Verhaltenskodex von Exclusive Networks zu wahren.

2.2.        Einhaltungsbescheinigung und fortlaufende Verpflichtung zur Korruptionsbekämpfung.

Der Wiederverkäufer bescheinigt, dass weder er selbst noch seine Führungskräfte, Direktoren oder Mitarbeiter wegen Straftaten im Zusammenhang mit betrügerischer Bestechung formell angeklagt oder verurteilt wurden (sofern dies nicht zuvor schriftlich gegenüber Exclusive Networks offengelegt wurde).

Um die Einhaltung der Anti-Korruptionsgesetze während der gesamten Laufzeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherzustellen, verpflichtet sich der Wiederverkäufer: (a) Exclusive Networks auf Anfrage unverzüglich alle relevanten Aufzeichnungen, Informationen und Belege zur Verfügung zu stellen, die zum Nachweis der Einhaltung der Anti-Korruptionsgesetze erforderlich sind, (b) Exclusive Networks unverzüglich über jeden tatsächlichen oder vermuteten Verstoss gegen die Anti-Korruptionsgesetze zu informieren, sei es durch den Wiederverkäufer, einen Dritten oder im Falle, dass er eine Anfrage erhält, die einen solchen Verstoss darstellen könnte und von der er Kenntnis erlangt, (c) Exclusive Networks unverzüglich über alle Korrekturmassnahmen zu informieren, die zur Behebung eines solchen Verstosses ergriffen wurden, (d) unverzüglich zu überprüfen, ob seine Subunternehmer und alle in seinem Namen handelnden Dritten ebenfalls Richtlinien und Verfahren in Bezug auf Ethik und Korruptionsbekämpfung auf einem Niveau einhalten, das den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Verpflichtungen entspricht oder diese übertrifft.

Exclusive Networks hat zudem das Recht, nach angemessener Vorankündigung Audits durchzuführen oder Audits durch Dritte zu veranlassen, die sich auf die Überprüfung der Einhaltung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich der Anti-Korruptionsgesetze durch den Wiederverkäufer beschränken. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, bei solchen Audits uneingeschränkt zu kooperieren und bei Bedarf Zugang zu relevanten Unterlagen und Informationen zu gewähren. Solche Audits können, soweit erforderlich, den Zugang zu relevanten Finanzunterlagen und Belegen umfassen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anti-Korruptionsgesetze durch den Wiederverkäufer notwendig sind.

Der Wiederverkäufer hat Exclusive Networks unverzüglich alle ungewöhnlichen finanziellen Vereinbarungen zu melden, die im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründete Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften aufwerfen könnten, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf ungewöhnlich hohe Provisionen, häufige Kontakte zu Regierungsbeamten, die Nutzung von Offshore-Konten oder nicht überprüfte Dritte.

Der Wiederverkäufer und seine zuständigen Mitarbeiter sind verpflichtet, an den von Exclusive Networks angebotenen Schulungsprogrammen zur Korruptionsbekämpfung teilzunehmen, sofern dies in angemessener Weise verlangt wird.

 

3.            Datenschutz.

Exclusive Networks unterliegt den internationalen Datenschutzbestimmungen, wie der Europäischen Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 (DSGVO), sowie den lokalen Datenschutzgesetzen in den Ländern, in denen Exclusive Networks tätig ist, und hält diese ein. Exclusive Networks ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit aller übermittelten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Personenbezogene Daten werden ausschliesslich für die Zwecke der geschäftlichen, beruflichen und/oder rechtlichen Beziehungen von Exclusive Networks sowie zur Identifizierung seiner Ansprechpartner und/oder Stakeholder erhoben und verwendet. Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der geschäftlichen, beruflichen und/oder rechtlichen Beziehungen von Exclusive Networks erforderlich ist, einschliesslich der Identifizierung seiner Ansprechpartner und/oder Stakeholder. Darüber hinaus werden sie so lange aufbewahrt, wie es zur Erreichung des Zwecks ihrer Erhebung erforderlich ist, und mindestens für die für die betreffenden Dokumente geltende gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. Jede Person hat das Recht auf Zugang, Aktualisierung, Berichtigung und Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das durch Kontaktaufnahme mit dem Datenschutzbeauftragten von Exclusive Networks per E-Mail unter dpo@exclusive-networks.com (oder per Post unter [Postanschrift einfügen]) ausgeübt werden kann. Wenn Exclusive Networks dem Wiederverkäufer personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter für die Zwecke dieser Vereinbarung offenlegt, verpflichtet sich der Wiederverkäufer, die DSGVO und/oder andere geltende lokale Datenschutzgesetze einzuhalten, die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit dieser personenbezogenen Daten zu ergreifen und sie ausschliesslich für die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Zwecke zu verwenden. Verarbeitet der Wiederverkäufer personenbezogene Daten im Auftrag von Exclusive Networks, schliessen die Parteien eine Datenverarbeitungsvereinbarung ab oder nutzen einen anderen Mechanismus in Übereinstimmung mit der DSGVO.

 

4.            Allgemeines – Kündigung.

Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist Exclusive Networks berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Wiederverkäufer (einschliesslich aller damit verbundenen Verträge) unverzüglich zu kündigen, falls der Wiederverkäufer gegen eine der Bestimmungen dieser Klausel XIV verstösst, unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsbehelfe. In einem solchen Fall hat der Wiederverkäufer Exclusive Networks von allen Ansprüchen, Schäden, Verbindlichkeiten, Kosten oder Aufwendungen (einschliesslich angemessener Anwaltskosten) freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die im Zusammenhang mit einem solchem Verstoss stehen.

Insbesondere für den Fall, dass der Wiederverkäufer im Rahmen einer Prüfungsanforderung die Zusammenarbeit verweigert oder die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, ist Exclusive Networks berechtigt, geeignete Massnahmen zu ergreifen, einschliesslich der Aussetzung laufender Transaktionen gemäss diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, wie z. B. finanzieller Anreize, und, falls erforderlich, der Beendigung der Geschäftsbeziehung (einschliesslich aller damit verbundenen Verträge).

Im Falle eines mutmasslichen Verstosses kann der Wiederverkäufer Nachweise dafür vorlegen, dass er zum Zeitpunkt des mutmasslichen Verstosses angemessene, an seine Geschäftstätigkeit angepasste und zur Aufdeckung von Korruption geeignete präventive Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung umgesetzt und aufrechterhalten hatte. Exclusive Networks behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen solche Nachweise zu prüfen, bevor es mit der Vertragskündigung fortfährt.

Exclusive Networks behält sich das Recht vor, alle laufenden Transaktionen im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie z. B. finanzielle Anreize, auszusetzen, wenn es berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Wiederverkäufer seine Verpflichtungen gemäss dieser Klausel XIV verletzt hat, einschliesslich eines Verstosses gegen Anti-Korruptionsgesetze. Falls erforderlich, kann Exclusive Networks auch die Geschäftsbeziehung (einschliesslich aller damit verbundenen Verträge) kündigen.

 

XVI – PRÜFUNG UND INSOLVENZ:

Der Vertriebspartner ist berechtigt, nach einer schriftlichen Vorankündigung von mindestens zehn (10) Tagen eine Prüfung der Räumlichkeiten, des Personals, der Bücher und Aufzeichnungen des Wiederverkäufers in Bezug auf die Hardware, Software oder damit verbundene Dienstleistungen durchzuführen, vorausgesetzt, dass: (i) diese Prüfung auf alleinige Kosten des Vertriebspartners erfolgt; und (ii) die Prüfung ausschliesslich dem Zweck dient, die Einhaltung der vom Vertriebspartner von Zeit zu Zeit mitgeteilten Anforderungen an die Informationssicherheit durch den Wiederverkäufer zu überprüfen. Eine solche Prüfung kann vom Vertriebspartner oder einem vom Vertriebspartner ausgewählten externen Prüfer durchgeführt werden. Die Prüfung ist so durchzuführen, dass der normale Geschäftsbetrieb des Wiederverkäufers so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, und in Übereinstimmung mit angemessenen Sicherheitsrichtlinien und -verfahren. Sollte die Prüfung eine Nichteinhaltung seitens des Wiederverkäufers aufdecken, hat der Wiederverkäufer dem Vertriebspartner die ihm durch die Prüfung entstandenen angemessenen Kosten zu erstatten, und der Vertriebspartner hat das Recht, die betreffende Bestellung zu kündigen.

 

Der Wiederverkäufer hat den Vertriebspartner unverzüglich zu benachrichtigen, falls er zahlungsunfähig wird oder in Konkurs geht, eine allgemeine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt oder eine Vereinbarung mit ihnen trifft, einen freiwilligen Antrag nach einem Konkurs-, Insolvenz- oder ähnlichen Gesetz stellt oder ein Verfahren nach einem solchen Gesetz oder ein Verfahren zur Bestellung eines Insolvenzverwalters, Treuhänders oder Liquidators gegen ihn eingeleitet wird. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, werden alle ausstehenden Beträge, die dem Vertriebspartner geschuldet werden, sofort fällig und zahlbar. Der Vertriebspartner ist berechtigt, diese Vereinbarung und/oder die betreffende Bestellung mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die weitere Lieferung von Waren oder Dienstleistungen einzustellen. Der Vertriebspartner kann zudem bereits gelieferte, aber noch nicht bezahlte Waren zurückfordern und alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zur Eintreibung ausstehender Forderungen nutzen.

XVI – ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND:

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Exclusive Networks in der Schweiz. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, sowie für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich daraus ergeben und dessen Gültigkeit betreffen, ist der Sitz von Exclusive Networks in der Schweiz. Es gilt das materielle Recht der Schweiz, auch wenn der Käufer seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

XVII – RECHTSVERBINDLICHE SPRACHFASSUNG

Die deutsche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die rechtsverbindliche. Die französische und die englische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind lediglich Übersetzungen der deutschen Fassung und können unter den folgenden Links abgerufen werden:

 

English Version

French Version

 

 

 

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